Die belgische Bundesregierung hat sich auf eine umfassende Reform der Renten einigen können. Der entsprechende Gesetzesentwurf dieses für die Arizona-Regierung so wichtigen Unterfangens, wird jetzt von Parlament behandelt. Am Montag gab Bundesfinanz- und Rentenminister Jan Jambon von den flämischen Nationaldemokraten N-VA einige Details in der Abgeordnetenkammer bekannt.
Rentenreform in Belgien beschlossen - Was ist bisher bekannt?
Ein besonderer Punkt der Rentenreform ist der sogenannte Pensionsmalus. Dieser bestimmt, dass man einen Teil seiner Rente verliert, wenn die Zahl der gearbeiteten und sozialversicherten Tage bzw. Jahre, die in einer beruflichen Laufbahn absolviert wurde, nicht ausreichen, wenn man in den Ruhestand gehen will.
Wenn ein Arbeitnehmer in Belgien eine Laufbahn von 35 Jahren mit mindestens 156 aktiven Tagen pro Jahr aufweist, kann er einen Pensionsbonus aufbauen, falls er weiterarbeiten möchte. Das entspricht in etwa 7.020 Arbeitstagen pro Laufbahn. Arbeitnehmer, die diese Zahlen nicht aufweisen können, bekommen weniger Rente und sollten so oder so länger arbeiten, um eine vollständige bzw. ausreichende Rente zu bekommen.
Ein dazu möglicher Ausweg sind sogenannte „Pechtage“. Das sind 5 Tage Kulanz, mit denen man einen Pensionsmalus vermeiden kann, falls einige Tage zur vollständigen Laufbahn fehlen. Über diese Zahl wurde lange innerhalb der Koalition gestritten.
Herausgekommen ist ein Kompromiss, nach dem individuell geschaut werden kann, ob die Grenze von 156 Arbeitstagen pro Jahr nicht durch sogenannte „Überlaufeffekte“ in den geleisteten Schichten, z.B. bei sozialversicherten Überstunden, erreicht werden kann.
Was zählt (nicht) mit?
Perioden, während denen Beschäftigte offiziell krankgeschrieben waren, werden als geleistete Arbeitstage gewertet. Damit sinkt die Zahl der Frauen, die von einem Pensionsmalus betroffen sind, signifikant.
Für einen Zugang zu einer vollständigen Rente muss man im ersten Arbeitsjahr nach Schule, Studium oder Ausbildung mindestens 104 Tage geleistet haben. Das wird damit begründet, dass die meisten Berufsanfänger im Monat September anfangen zu arbeiten.
Wer seinen (oder einen) Militärdienst geleistet hat und nach 42 Berufsjahren im Alter von 60 Jahren in Rente gehen möchte, bekommt eine volle Rente, denn die Militärzeit wird angerechnet.
Im Bereich der sogenannten „gleichgestellten Perioden“, bestimmte nicht gearbeitete Tage, Langzeitarbeitslosigkeit oder Vorruhestand, wird die Zahl der nicht geleisteten Tage auf jährlich 20 % der Regelarbeitstage begrenzt. Die Zahl der Tage im Bereich des garantierten Einkommens (IGU) wird nicht darunter fallen. Auch hier sind Frauen weitaus häufiger betroffen, als Männer.
Zum Schutz von Menschen kurz vor dem Ruhestand hat die Regierung beschlossen, dass Personen, die 2025 60 Jahre oder älter sind, aufgrund der neuen Regelungen maximal ein Jahr länger arbeiten müssen. Personen, die 2025 59 Jahre alt sind, müssen maximal zwei Jahre länger arbeiten.
Für junge Berufstätige (mit 18, 19 oder 20 Jahren) besteht die Möglichkeit, ab 60 Jahren vorzeitig in Rente zu gehen – mit einer Berufslaufbahn von „nur“ 42 Jahren statt der eigentlich vorgesehenen 44 Jahre. Voraussetzung ist, dass diese 42 tatsächlichen Arbeitsjahre 234 Arbeitstage umfassen (entspricht einer Beschäftigungsquote von 75 %).
Für Beamte werden die Dienstjahre derzeit mit einem Multiplikationsfaktor von 1,05 berechnet. Das bedeutet, dass ein solches Dienstjahr bei der Berechnung der endgültigen Rente stärker gewichtet wird. Jemand, der tatsächlich 40 Jahre gearbeitet hat, kommt dank dieses Multiplikationsfaktors auf eine 42-jährige Berufslaufbahn.
Ab dem 1. Januar 2027 werden bestimmte Urlaubsarten für Beamte nicht mehr oder nur eingeschränkt für die Pension angerechnet. Beispielsweise wird Urlaub im Rahmen einer Altersversorgung nur noch maximal auf zwei Jahre angerechnet. Urlaub ohne triftigen Grund wird nicht mehr anerkannt.
Pflegeurlaub wird ebenfalls nur noch maximal 24 Monate angerechnet. Wer eine Auszeit vom Beruf nimmt und gleichzeitig Leistungen vom Arbeitsamt bezieht, muss einen Beitrag zahlen, damit diese Auszeit für die Pension angerechnet wird. Für Personen, die sich bereits in einer Altersversorgung befinden, gelten Übergangsregelungen.
Die Kürzung der Pension wirkt sich wie folgt aus: Bei Personen, die 1975 oder später geboren wurden, verringert sich die Pension um 5 % für jedes Jahr, das sie vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter in den Ruhestand treten. (Für ältere Personen sind die Prozentsätze niedriger.) Diese Kürzung kann jedoch vermieden werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
• Sie müssen 35 Dienstjahre nachweisen
• Diese müssen mindestens 156 Arbeitstage umfassen
• Sie müssen insgesamt 7.020 Arbeitstage in Ihrer gesamten Berufslaufbahn nachweisen
• Mutterschaftsurlaub, Pflegeurlaub, Krankheitsurlaub und vorübergehende Arbeitslosigkeit werden gleich behandelt
„75% der Beschäftigten erfüllen diese Voraussetzungen zum frühestmöglichen Renteneintrittsalter, sodass für sie keine Verhaltensänderung erforderlich ist“, so Jambon. „Bei den verbleibenden 25 % gibt es zwar Auswirkungen, doch viele von ihnen müssen nur einige Monate länger arbeiten, um Abschläge zu vermeiden. Und oft erhalten sie dann plötzlich eine höhere Rente. Für einige der Betroffenen kann das frühestmögliche Renteneintrittsalter etwas höher liegen.“
