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Inland
Justiz

Vogelschutzverein Flandern gewinnt drei Gerichtsverfahren gegen Vogelfänger

Das Strafgericht in Gent (Provinz Ostflandern) hat in drei Fällen Personen wegen illegalen Vogelfangs, Besitzes von illegaler Jagdausrüstung und verbotenen Giften verurteilt. Ein hartgesottener Starenfänger aus Maldegem erhielt acht Monate Gefängnis, davon die Hälfte effektiv, und eine Geldstrafe von 16.000 Euro. In den anderen Fällen in Eeklo und Oosterzele waren Polizisten verwickelt, die als Feldhüter tätig waren. Auch sie wurden zu Gefängnisstrafen oder gemeinnütziger Arbeit und/oder Geldstrafen von 16.000 Euro verurteilt.

Martina Luxen
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Der Starenfänger aus Maldegem stand nicht zum ersten Mal vor Gericht. Der 65-Jährige war bereits 2017 wegen Wilddieberei und des Besitzes von lebenden und toten Staren angeklagt worden. Dennoch ging er seinem verbotenen Hobby weiter nach. Bei einer Hausdurchsuchung von der Naturschutzbehörde am 15. November 2022 wurden ausreichend Beweise gefunden und gab der Verdächtige zu, dass er "immer noch Stare fängt".

Die Inspektoren fanden ca. zehn Stare in seiner Gefriertruhe, einen Schrank mit Vogelfangnetzen, Schleppkabeln und Gummis - Material, das zum Aufbau von Schlagnetzen für den Vogelfang verwendet wird. In der Nähe des Hauses lagen auch auf vier gefüllte Plastiksäcke mit Resten von bis zu 400 Staren. Spontan zeigte der Mann den Inspektoren noch einen dunklen Stallraum, in dem eine Voliere mit 94 nicht beringten Staren stand. Diese Tiere benutzte der Mann als Lockvögel. 

Archivfoto

Der unverbesserliche Vogelfänger wurde er zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon vier effektiv, einer Geldstrafe von 16.000 Euro und die Beschlagnahmung seines Autos verurteilt.

Zweiter Gerichtsfall: Jagdrechtinhaber und Feldhüter verurteilt

Die Naturschutzbehörde konnte im Oktober 2022 auf den Feldern zwischen Oosterzele und Wetteren zwei Personen beobachten. Als sie die Männer zur Rede stellen wollten, ergriffen diese die Flucht. Da der Ort zu einem Wildschutzgebiet gehört, suchten die Inspektoren den Jagdrechtsinhaber auf. Dort bemerkten sie das flüchtige Fahrzeug. Der zweite Beschuldigte arbeitet als Feldhüter für das Jagdgebiet. Bei der Durchsuchung der Wohnungen der beiden Männer wurden unter anderem sieben nicht beringte Fasane und drei nicht beringte Rebhühner, ein nicht beringter ausgestopfter Mäusebussard und eine Waldschnepfe, verbotenes Caïd-Öl (hochgiftig und potenziell tödlich für Mensch und Tier), Maulwurfskäfige, ein Klappernetz und eine Tatzenklemme gefunden.  

Das Gericht sah keinen Grund für Milde, insbesondere für den Feldhüter, der den besonderen Auftrag hatte, solche Straftaten aufzudecken und Beamter der Kriminalpolizei ist. Das Gericht verhängte gegen ihn eine Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung, eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 Euro und die Einziehung seines Fahrzeugs. Der Polizist erhielt eine sechsmonatige Freiheitsstrafe auf Bewährung und eine Geldstrafe von 16.000 Euro.

Dritter Fall: auch wieder ein Feldhüter als Täter

Auch im zweiten Fall ging es um einen Feldhüter mit einem besonderen Auftrag. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Mannes in Eeklo stellte die Naturaufsichtsbehörde mehrere Verstöße fest. Sie fanden ein Vogelfangnetz, tote Stare in der Gefriertruhe, Federklemmen, Fuchsnetze, eine nicht vorschriftsmäßige Käfigfalle und eine große Menge verbotener Chemikalien und Gifte. Darüber hinaus wurden mehrere Verstöße gegen das Waffengesetz festgestellt, und zwar wegen Nichteinhaltung der Sicherheitsvorschriften, Fehlen der erforderlichen Waffen- und Munitionsgenehmigungen sowie wegen des Besitzes eines Zielfernrohrs. Solche Zielfernrohre stellen nicht nur einen Verstoß gegen das Waffengesetz, sondern auch gegen die Artenschutzverordnung dar. Sie ermöglichen es dem Jäger, nachts zu jagen, was generell verboten ist.

Das Gericht in Gent entschied, dass es sich bei den Straftaten um eine Abfolge und kontinuierliche Fortsetzung eines verwerflichen Verhaltens handelt, das der Natur und der Artenvielfalt schweren Schaden zufügt. Der 69-Jährige wurde zu 300 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt, die mit einer Geldstrafe in Höhe von 16.000 Euro geahndet wird, wenn die gemeinnützige Arbeit nicht vollständig abgeleistet wird.

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